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Sozialleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Sozialleistungen für geflüchtete Personen

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen beinhalten die Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Für die Ermittlung der Leistungshöhe greift der Gesetzgeber auf die Auswertung der Verbraucherstichproben, wie beim Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII, zurück.

Die Höhe der Leistungen im Einzelnen wird jedes Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Nach derzeit 18 Monaten haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf analoge Leistungen wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem SGB XII. Eine gesetzliche Anpassung wird durch die Bundesregierung derzeit geprüft. Demnach soll die Gewährung der analogen Leistungen erst nach 36 Monaten erfolgen.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, dass die Leistungsberechtigten dem Landkreis Oberhavel durch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zugewiesen wurden oder erlaubt in den Landkreis Oberhavel zuziehen durften.

Kontaktinformationen und Öffnungszeiten

Kontaktinformationen

Servicepunkt Migration

Telefon: 03301 601-3030
Fax:        03301 601-80141
E-Mail:   Asylbewerberleistungsrecht@oberhavel.de

Öffnungszeiten

Montag:          09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag:        09.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr
nur Terminvereinbarung: 16.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch:        09.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag:   09.00 – 12.00 Uhr
                         13.00 – 16.00 Uhr
Freitag:           geschlossen

Krankheitsversorgung

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten zunächst eine eingeschränkte Gesundheitsfürsorge. Dazu zählen alle notwendigen, akuten und nicht aufzuschiebenden ärztlichen sowie zahnärztlichen Behandlungen.

Nach derzeit 18 Monaten haben sie Anspruch auf analoge Leistungen wie Leistungsempfangende nach dem SGB XII. Hierzu gehört die Anpassung der Leistung der Krankenhilfe entsprechend der Leistungsgewährung für Kassenpatienten.

Kosten der Unterkunft 

Die Kosten der Unterkunft von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG wird als Sachleistung erbracht. Ein Großteil der Personen ist in Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Oberhavel untergebracht.

Für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte werden die Kosten der Unterkunft nach der jeweils gültigen Fassung der »Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung« übernommen.

Gebühren für die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften

Sofern Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. sowie abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber einer Beschäftigung nachgehen, sind Sie verpflichtet Gebühren für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft zu entrichten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zur vorläufigen Unterbringung von geflüchteten Personen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen“.

Bezahlkarte

Zurzeit erfolgt die Auszahlung der Leistungen in Bar oder per Überweisung auf das Konto der Leistungsempfänger. Aktuell wird die Einführung einer Bezahlkarte als Ablöse für das bisherige System durch die Bundesregierung geprüft.